Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines / Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, nämlich oakmont GmbH, FN: 487320, Sankt Veiter Straße 38, in 8046 Graz, und natürlichen und juristischen Personen (kurz Auftraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Auftraggebern auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Zusätzlich zu unseren AGB gilt für das gegenständliche Vertragsverhältnis die ggf. auf die jeweilig vereinbarte Hauptleistung dieses Vertragsverhältnisses anwendbaren „Besonderen Vertragsbedingungen“ (BVB).

Es gilt gegenüber unternehmerischen Auftraggebern jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassungen unserer AGB und BVB.

Alle Vertragsbedingungen sind tagesaktuell auf unsere Website www.oakmont.at/agb/ abrufbar.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB samt einschlägigen BVB. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen meiner AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Auftraggebern schriftlichen – Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich und schriftlich widersprechen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen der AGB und BVB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Auftraggeber diesen geänderten AGB und BVB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Der Auftraggeber wurde insbesondere auf die Rechtsfolge eines diesbezüglichen Schweigens hingewiesen.

1.5. Abweichende Vereinbarungen bedürfen immer der Schriftform.

1.6. Sollten die Bestimmungen der jeweiligen spezifischen BVB den Bestimmungen der AGB widersprechen oder abweichen, so haben die Bestimmungen der BVB Vorrang.

1.7. Änderung der AGB

1.8. Leistungen im Sinne dieser AGB sind insbesondere, Software, Softwarekomponenten, Standardsoftware, Individualsoftware, Anwendersoftware, Applikationen (kurz APP), sonstige Programmierleistungen, IT-Spezifikationen, Wartung von Software, Webseiten, Datenbanken, Erstellung interaktiver Plattformen und Anwendungen, Abwicklung von Software- und Webprojekten, Hosting von Services, Beratung, Schulung.

1.9. Definitionen:

-„Software“ sind Computerprogramme und deren Dokumentation.

-„Systemsoftware“ ist Software, die die Funktion eines Betriebssystems, Datenhaltungssystems und/oder Programmentwicklungssystems übernimmt.

-„Anwendersoftware“ ist Software, die nicht Systemsoftware ist.

-„Individualsoftware“ ist Software, die eigens für den Auftraggeber entwickelt wurde.

-„Standardsoftware“ ist Software, die auch anderen Kunden des Auftragnehmers als dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen wird oder überlassen werden soll.

-„Softwarekomponente“ ist ein selbstständig erhältlicher Teil der Software.

-„Applikation“ ist eine Software, welche speziell für Betriebssysteme von Smartphone, Tablets udgl entwickelt wurde.

-„Support“ ist eine Unterstützungsdienstleistung zur Problembehebung von Funktionsstörungen der Software. Er gliedert sich in first/second/third-level-support.

-„IT-Spezifikationen” sind Skizzierungen von Problemlösungen, welche im Betrieb noch nicht existent sind und die gedanklich zukünftige Arbeitsprozesse beschreiben.

-„Hosting” ist die Bereitstellung von Infrastruktur zur Veröffentlichung und deren Durchführung von Leistungen im Internet.

-„interaktiv“ ist eine Plattform bzw. Anwendung, wenn diese durch den Nutzer selbst gestaltet werden kann und angezeigte Inhalte von der Eingabe des Nutzers abhängen.

  1. Angebot / Vertragsabschluss

2.1. Der Auftraggeber hat in seiner Angebotsanfrage spätestens vor dem Vertragsabschluss uns eine Leistungsbeschreibung bekanntzugeben, aus der zumindest hervorgeht, welche Zwecke mit der Leistung erreicht werden soll und in bzw. auf welchen Medien, Plattformen und/oder Betriebssystemen die Leistung verwendet werden soll. Ggf. ist ein Projekthandbuch mit der Angebotsanfrage zu übermitteln.

2.2. Die Angebote von uns sind unverbindlich und jederzeit widerrufbar. Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Skizzen, und Beschreibungen welche zu unserem Angebot gehören, sind nur erläuternde Angaben. Änderungen, welche sich aufgrund einzelner spezifischer Gegebenheiten bzw. Lösungsansätze oder durch sonstige Umstände, die die Erbringung der Leistung beeinflussen, ergeben, bleiben uns vorbehalten.

2.3 Wir sagen zu, dass wir unser Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistungen erstellt haben. Dies bedeutet, dass das Angebot von uns alle notwendigen Teilleistungen und Komponenten enthält. Fehlende Teilleistungen und/oder Komponenten sind ohne gesondertes Entgelt vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

2.3. Die Erstellung von individuellen Kostenvoranschlägen, Lösungs- und Organisationskonzeptionen erfolgt stets kostenpflichtig und auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten bindenden Informationen bzw. Unterlagen. Bei Beauftragung werden die hierfür entstandenen Kosten in der Schlussrechnung berücksichtigt. Verbraucher werden auf die Kostenpflicht gesondert hingewiesen.

2.4. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Unterfertigung des diesbezüglichen Vertrages unsererseits zustande.

2.5. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Streichungen bei bestehenden Verträgen werden nur dann gültig, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden.

2.6. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Auftraggeber – sofern der Auftraggeber diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Auftraggebern gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.7. Der Vertrag setzt sich in absteigender Reihenfolge aus unserem Angebot, die leistungsspezifischen BVB und den AGB zusammen.

  1. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.

3.2. Preisangaben sind Nettopreise und gelten am Angebotsdatum 30 Tage. Der Stichtag für die Preiskalkulation ist das Angebotsdatum.

3.3. Preise für Dauerschuldverhältnisse werden als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und es erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Berechnungsbasis wird der Monat des Vertragsabschlusses herangezogen.

3.4. Leistungen, welche nicht eindeutig vom vereinbarten Angebot gedeckt sind, wie Änderungs- und Regiearbeiten sind nicht in den Angebotspreisen enthalten und werden nach dem tatsächlich entstandenen Ausmaß mit zumindest einem angemessenen Entgelt dem Auftraggeber verrechnet.

  1. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

4.1. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die Entgelte für einzelne Leistungen bzw. Leistungsabschnitte mit dem auf die Leistungserbringung folgenden Tage fällig. Es gelten nachstehende Zahlungsbedingungen:

  1. a) Bei Auftragsvolumina bis EUR 3.000 exkl. USt wird

das Entgelt bei Abnahme/Übergabe der Leistung fällig.

  1. b) Bei Auftragsvolumina ab EUR 3.001 bis 60.000 ab 6 Monate werden

1/2 des Entgelts bei Auftragserteilung

1/2 des Entgelts bei Abnahme/Übergabe/Release der Leistung fällig.

  1. c) Bei Auftragsvolumina ab EUR 60.001 bis 150.000 ab 6 Monate werden

1/3 des Entgelts bei Auftragserteilung

1/3 des Entgelts bei Beginn der ersten Testphase

1/3 des Entgelts bei Abnahme/Übergabe/Release der Leistung fällig.

  1. d) Bei Auftragsvolumina von zumindest EUR 150.001 exkl. USt. werden

1/3 des Entgelts bei Auftragserteilung

1/3 des Entgelts des Entgeltes bei Genehmigung des Leistungskonzepts

(oder eines vergleichbaren Herstellungsschrittes)

1/6 des Entgelts bei Beginn der ersten Testphase

1/6 des Entgelts bei Abnahme/Übergabe/Release der Leistung fällig.

4.2. Die vom Auftraggeber vorgenommene Zahlungswidmung auf Überweisungsbelegen sind für mich nicht verbindlich.

4.3. Gegenüber Unternehmern als Auftraggebern sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldeten Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Verzugszinssatz iHv 4 %.

4.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.5. Kommt der unternehmerische Auftraggeber im Rahmen anderer mit mir bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Auftraggeber einzustellen. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist eine wesentliche Vertragsbedingung für die Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. deren Lieferung durch uns.

4.6. Wir sind wegen dem Zahlungsverzug des Auftraggebers auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggebern fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Auftraggebern nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

4.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Auftraggebern steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

4.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

4.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Auftraggeber bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen in der Höhe von EUR 45,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht, sowie die vorprozessualen Kosten anwaltlicher Vertretung in der laut den Allgemeinen Honorar-Kriterien angemessenen Höhe zu ersetzen.

4.10. Bis zur vollständigen Bezahlung des aushaftenden Entgelts samt aller Nebenverbindlichkeiten bleiben die erbrachten Leistungen in unserem Eigentum. Dies gilt insbesondere für allenfalls zu gewährenden Verwertungsrechte.

  1. Bonitätsprüfung

Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

  1. Leistungsumfang / Leistungserbringung

6.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Beschreibung im Vertrag bzw. aus den schriftlichen Angebotsunterlagen, insbesondere unserer Auftragsbestätigung. Wünscht der Auftraggeber nach Erhalt der Auftragsbestätigung respektive nach Vertragsabschluss Änderungen des Leistungsumfanges, so bedürfen diese unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

6.1.2. Support-Dienstleistungen müssen immer einzelvertraglich vereinbart werden und sind nicht vom Leistungsumfang einzelner Leistungsangebote umfasst.

6.1.3. Sofern der Auftraggeber eine Projektbeschreibung oder dergleichen der Leistungserbringung zugrunde legt, hat er dieses uns vor der Angebotserstellung zu übermitteln.

6.1.4. Wir sind verpflichtet unsere Leistungen so zu erbringen, dass die Leistungen und Ergebnisse zum zeitpunkt der Abnahme zumindest dem Stand fortgeschrittener Technik entsprechen.

6.1.5. Bei Aufträgen welche Projektcharakter aufweisen, sind wir verpflichtet, gemäß dem vom Auftraggeber vorgelegten Projekthandbuch sämtliche Dokumentationen zu erstellen, sofern diese nur durch uns erstellt werden können und zur Projektabwicklung notwendig sind, und diese sowohl in elektronischer als auch in Papierform zu liefern. Das Dateiformat der elektronischen Dokumentation, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart, ist das jeweils aktuelle “.docx”. Etwaige Sicherheitsstandards sind einzuhalten.

6.1.6. Die sprachliche Fassung/en der beauftragten Leistungen ist einzelvertraglich gesondert zu vereinbaren. Grundsätzlich gilt vereinbart, dass die Leistungen in deutscher Sprache erstellt werden.

6.1.7. Fordert der Auftraggeber den Abschluss einer spezifischen Versicherung, so hat er dies spätestens zum Vertragsabschluss unter Beschreibung des Versicherungsgegenstandes samt Versicherungssumme bekannt zu geben. Der Abschluss der spezifischen Versicherung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

6.1.8. Die technische und gestalterische Ausgestaltung der vereinbarten Leistungen obliegt uns. Die grundsätzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen des Auftraggebers sind zwingend einzuhalten, insbesondere Mindestvoraussetzungen an die Funktionalität und Einsatzmöglichkeiten.

6.2.1. Die Leistungserbringung erfordert grundsätzlich, sofern es sich nicht um einfache Problemlösungen, Beschaffung von Standardsoftware udgl handelt, die Erstellung einer Konzeption, als detaillierte Beschreibung der Leistungserbringung.

6.2.2. Konzeptionen sind vom Auftraggeber binnen 14 Tagen zu prüfen und schriftlich anzunehmen. Sollte der Auftraggeber Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche erheben, so sind diese in die Konzeption einzuarbeiten und erneut dem Auftraggeber zu präsentieren. Die neue Konzeption ist binnen 7 Tagen vom Auftraggeber anzunehmen.

6.2.3. Fallen durch die Änderungen bzw. Ergänzungen ein Mehraufwand oder Zusatzarbeiten an, welche nicht vom ursprünglichen Angebot gedeckt waren, so ist bei Überschreiten der 10%-Schwelle der Auftraggeber schriftlich zu informieren. Mehrkosten von bis zu 10% gelten im voraus als genehmigt.

6.2.4. Wird vom Auftraggeber verlangt, dass eine Konzeption schon vor der eigentlichen Beauftragung erstellt wird, so ist mit unserer Einwilligung ein eigenständiger entgeltlicher Vertrag entstanden. Der Auftraggeber ist bei Nichtzustandekommen der Beauftragung nicht Berechtigt diese Konzeption, Teile davon oder Ideen daraus selbst oder von Dritten zu verwenden, zu verwerten, oder in einer sonstigen Art und Weise zu gebrauchen.

6.2.5. Durch die vollständige Bezahlung eines angemessenen Entgelts zzgl. 15% Entschädigung exkl. USt. erwirbt der Auftraggeber die Verwertungsrechte an der Konzeption.

6.3.1. Wir sind dazu verpflichtet dem Auftraggeber vor Finalisierung unserer Leistungserbringung, sofern dies technisch möglich ist, die Möglichkeit einzuräumen die Leistung 14 Tage lang in geeigneter Weise zu testen und festzustellen, ob die gewünschte Funktionalität der Leistung erreicht worden ist. Dies ist nur bei jenen Leistungen möglichen, welche durch unsere Programmierleistung maßgeblich geschaffen wurden.

6.3.2. Der Auftraggeber hat uns innerhalb der 14-tägigen Testphase schriftlich bekanntzugeben, ob Abweichungen von der vereinbarten Funktionalität gegeben sind und welche vereinbarten Funktionen nicht oder nur eingeschränkt erreicht wurden. Kommt der Auftraggeber dieser Obliegenheit nicht nach oder lässt er die Frist fruchtlos verstreichen, so gilt die die bisher erbrachte Leistung als mangelfrei.

6.3.3. Wir sind nicht dazu verpflichtet außerhalb der vereinbarten Leistungsbeschreibung Änderungs- bzw- Ergänzungswünsche einzuarbeiten. Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistung, welche nicht von der vereinbarten Leistungsbeschreibung umfasst sind, gehen stets zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert ausgewiesen.

6.3.4. Lehnt der Auftraggeber die Leistung nach der 14-tägigen Testphase ab, obwohl wir seine Leistungsbeschreibung eingehalten haben und die Funktionalität der Leistung in den maßgeblichen Punkten uneingeschränkt erreicht worden ist, so sind wir, nach schriftlicher Aufforderung zur Annahme der Leistung, unter Setzung einer 2-wöchigen Frist und Ankündigung, dass ein fruchtloses Verstreichen dieser Frist den Vertragsrücktritt zur Folge haben kann, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle gebührt uns eine anteilige Vergütung in der Höhe von 70 % des vereinbarten Entgeltes. Sollte der Auftraggeber die Leistung aufgrund des Ergebnisses der von ihm gewünschten und von mir eingearbeiteten Änderungen ablehnen, so gebührt uns bei einem Vertragsrücktritt eine Vergütung in der Höhe von 85 % des vereinbarten Entgelts. Der Vertragsrücktritt ist schriftlich zu erklären. Der Auftraggeber ist berechtigt den Nachweis zu bringen, dass eine angemessene Vergütung wesentlich geringer ist. Uns ist es gestattet den Nachweis zu bringen, dass eine angemessene Vergütung einen wesentlich höheren Betrag aufweist. Weicht die angemessene Vergütung mehr als 10% von der berechneten Vergütung ab, so ist sie wesentlich.

6.4. Wir verpflichten uns, ohne gesondertes Entgelt die vom Auftraggeber namhaft gemachten Personen in die von uns erbrachten Leistungen am Leistungsort so zu unterweisen und die notwendigen schriftlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dass diese in der Lage sind, den Leistungsgegenstand anzuwenden und weitere Anwender auszubilden (Train-the-Trainer-System). Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, gilt die Erstellung von Schulungsunterlagen immer als Teil der zu erbringenden Leistung. Schulungen sind sowohl für Anwender, als auch für das technische Betreuungspersonal durchzuführen.

6.5.1. Beginn der Leistungserbringung erfolgt erst nach Vertragsabschluss, sofern alle hierzu notwendigen Unterlagen des Auftraggebers vollständig bei uns eingelangt sind.

6.5.2. Der Ort der Leistungserbringung ist grundsätzlich unser Firmensitz. Einzelvertragliche Vereinbarungen werden hierdurch nicht berührt.

6.6.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich zu vereinbaren bzw. von uns schriftlich zu bestätigen.

6.6.2. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen entstehen, sind nicht von uns zu vertreten und führen keinesfalls zu unserm Verzug. Der Auftraggeber ist verpflichtet die hierdurch verursachten Kosten zu tragen.

6.6.3 Sobald es für uns ersichtlich ist, dass verbindliche Termine insbesondere wegen Ereignisse höherer Gewalt und anderen Umständen, welche wir nicht zu vertreten haben und die nicht vorhersehbar waren und deren Beseitigung uns nicht zugemutet werden kann, nicht eingehalten werden können, muss der Auftraggeber umgehend schriftlich verständigt werden. Die Leistungsverpflichtungen ruhen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Ein Ersatzliefertermin ist dem Auftraggeber bekannt zu geben.

6.6.4. Ist die Leistung/Lieferung insbesondere wegen Ereignisse höherer Gewalt und anderen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, die nicht vorhersehbar waren und deren Beseitigung uns nicht zugemutet werden kann, auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist unverzüglich über das Vorliegen von solchen Umständen schriftlich zu informieren und die bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers abzüglich einer angemessener Unkostenvergütung sind ohne unnötigen Aufschub an diesen zu erstatten.

6.7. Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen, sofern die vereinbarten Leistungen in mehreren Einheiten, Abschnitten oder Programmen gliederbar sind.

6.8.1. Änderungswünsche an einer mangelfreien angenommenen Leistung oder Teilen davon, welche der Auftraggeber nach Annahme der Leistung äußert, sind jedenfalls als Zusatzleistungen zu verstehen, es sei denn, dass einzelvertraglich vereinbart wurde, dass Änderungen der mangelfreien Leistung von der Beauftragung umfasst sind. Die Erbringung von Zusatzleistungen ist nicht verpflichtend und geht zu Lasten des Auftraggebers. Hiervon bleiben einzelvertragliche Vereinbarungen über inkludierte Zusatzleistungen unberührt.

6.9.2. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, werden Zusatzleistungen mit einen Stundensatz in der Höhe von EUR 112,00 zzgl. 20% USt. entlohnt. Die Abrechnung erfolgt in 1/4-Stunden-Einheiten.

6.10. Die oben angeführten Bestimmungen sind stets im Lichte der einzelnen vereinbarten Leistungen und deren individuellen Eigenschaften auszulegen.

  1. Beauftragung Dritter / Subdienstleister

7.1. Wir sind nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, uns bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

7.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder – nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber – im Namen des Auftraggebers.

7.3. Soweit wir notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen für den Auftraggeber in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von uns.

7.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

  1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns sämtliche ihm vorliegenden und für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Informationen, praxisgerechte Testdaten, Unterlagen, Materialien, Beiträge, Daten und sonstige Inhalte, wie Texte, Logos, Grafiken, Musik, Videos udgl. – in weiterer Folge AG-Inhalte genannt – zum Zwecke der Leistungserbringung binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber uns Testmöglichkeiten im ausreichenden Ausmaß in der Normalarbeitszeit zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Sofern auf der zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet wird, hat der Auftraggeber für die Sicherung der Daten Vorsorge zu treffen.

Stellt der Auftraggeber nicht die erforderlichen und/oder vereinbarten AG-Inhalte bzw. Testmöglichkeiten zur Verfügung ist dies eine wesentliche Vertragsverletzung.

8.2. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten AG-Inhalten auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und zu garantieren, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können bzw. dass er für die AG-Inhalte über sämtliche für die bezweckte Nutzung der AG-Inhalte erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs- und sonstigen Rechte verfügt und/oder berechtigt ist, uns die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

8.3. Wir haften im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung unserer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Werden wir wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber uns vollkommen schad- und klaglos; er hat uns sämtliche Nachteile zu ersetzen, die uns durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere auch die Kosten einer angemessenen rechtsanwaltlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt uns hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

8.4. Der Auftraggeber hat uns und von uns beauftragten Personen zu den üblichen Geschäftszeiten den Zutritt nach vorheriger Terminabsprache zu den für die Leistungserbringung notwendigen Räumen und Fahrnissen zu gewähren. Weiters hat er eine ortskundige und ausreichend informierte Person uns zur Verfügung zu stellen, welche für uns die Hilfs- und Zureichtätigkeiten erledigt und uns bzw. von uns beauftragte Personen in die örtlichen Gegebenheiten einweist. Der Auftraggeber ist für die Auswahl und Bezahlung der Person verantwortlich.

8.5. Der Auftraggeber ist zur Abgabe/Vornahme von sämtlichen für die Leistungserbringung notwendigen Erklärungen bzw. Handlungen, insbesondere zur fristgerechten Annahme der Konzeptionen, Teilleistungen und Leistungen verpflichtet, sofern sie mangelfrei erbracht wurden bzw. sofern die Handlungen nicht selbst von uns erbracht werden können. Der Auftraggeber ist zur schriftlichen Mängelrüge binnen 4 Wochen verpflichtet.

8.6. Der Auftraggeber hat uns über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von uns wiederholt bzw. geändert werden müssen oder verzögert werden.

8.7. Falls uns mehrere Auftraggeber mit der Erbringung einer Leistung beauftragen, so ist uns bereits mit der Angebotsanfrage schriftlich bekannt zu geben, jedoch spätestens vor Beginn der Leistungserbringung, welcher Auftraggeber bevollmächtigt ist, uns gegenüber Erklärungen im Namen aller Auftraggeber im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben. Weiters ist dieser Auftraggeber dafür verantwortlich, dass ein zeichnungsberechtigter Projektverantwortlicher samt Stellvertreter namhaft gemacht wird. Alle Auftraggeber haften uns gegenüber zur ungeteilten Hand.

  1. Annahmeverzug

9.1. Individualsoftware, Programmadaptierungen, IT-Spezifikationen, Webseiten, Datenbanken und sonstige eigens für den Auftraggeber individuell erstellte Leistungen bedürfen nach der Lieferung binnen 4 Wochen einer Abnahme durch den Auftraggeber. Dieser hat uns schriftlich zu bestätigen, dass die erbrachte Leistung vollständig, funktionstüchtig und mangelfrei, der vom Auftraggeber übergebenen Leistungsbeschreibung und unserem Angebot entsprechend, erbracht wurde. Lässt der Auftraggeber die Frist von 4 Wochen ungenutzt verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung als mangelfrei abgenommen. Jedenfalls gilt die erbrachte Leistung als mangelfrei abgenommen, sobald der Auftraggeber die Leistung im Echtbetrieb benutzt.

9.2. Lehnt der Auftraggeber die Annahme einer Leistung, ohne sich hierbei auf einen bestehenden Mangel zu berufen, ab, befindet er sich im Verzug. Der Annahmeverzug ist jedenfalls eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung.

9.3. Liegt Annahmeverzug vor, können wir vorwiegend auf Erfüllung des Vertrages bestehen und bei Aussichtslosigkeit vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Die obigen Bestimmungen bleiben hiedurch unberührt.

9.4. Bei Vorliegen von Annahmeverzug ist der Auftraggeber von uns schriftlich zur Annahme unter Anführung der Rechtsfolgen zu mahnen und ihm eine 14-tägige Nachfrist zur Annahme zu setzen.

9.5. Die Gefahr geht mit Annahmeverzug auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere für den Untergang und die Beschädigung der Leistung und der aufbewahrten AG-Inhalte in Folge Naturkatastrophen, technischer Gebrechen, Einbruch, Cyber-Attacken und höhere Gewalt.

  1. Vertragspönale

Bei zumindest grob fahrlässigen Verzögerungen bzw. bei zumindest grob fahrlässigen Verzug ist der jeweils andere Vertragspartner berechtigt eine Vertragspönale in der Höhe von EUR 100,00 pro angefangenen Kalendertag oder 0,50 % des gesamten Auftragsvolumen, sofern die in Verzug geratene Leistung sich nicht in Kalendertagen bemessen lässt, zu verlangen. Die Höhe der Vertragspönale ist mit 40% des gesamten Auftragsvolumen beschränkt.

  1. Rücktritt vom Vertrag

11.1.1. Wir sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  1. b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder seiner Mitwirkungspflichten, verstößt;
  1. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von uns weder Vorauszahlungen leistet noch vor der Leistungserbringung eine taugliche Sicherheit leistet.

11.1.2. Treten wir vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt unsere bisher erbrachten Leistungen vom Auftraggeber vergüten zu lassen, ungeachtet dessen, ob er die Leistungen annimmt oder nicht. Des Weiteren gebührt uns der entgangene Gewinn.

11.2.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mit schriftlicher Erklärung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wir fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen.

11.2.2. Befinden wir uns im Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 21 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2.3. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, aus Gründen die wir zumindest grob fahrlässig zu vertreten haben, so ist er berechtigt das geleistete Entgelt, abzüglich einer angemessenen Vergütung unserer bereits erbrachten Leistungen, zurückzuverlangen.

11.3. Stornierungen der Beauftragung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Wir sind berechtigt eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes der gesamten Beauftragung zu verrechnen.

11.4.1. Wird die Leistungserbringung nachträglich aufgrund von höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, unmöglich oder verzögert sich hierdurch die Leistungserbringung bzw. Lieferung der Leistung, so sind wir von der Lieferverpflichtung bzw. der Leistungserbringung entbunden und zwar so lange das Hindernis andauert. Der Auftraggeber gesteht uns diesfalls, sofern dies möglich und zweckdienlich ist, eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit zu. Er ist nicht berechtigt uns für einen hierdurch verursachten Schaden in Anspruch zu nehmen.

11.4.2. Tritt der Auftraggeber wegen der nachträglichen Unmöglichkeit, in Folge höherer Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, vom Vertrag zurück, so gebührt uns zumindest eine angemessene Vergütung unserer bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts erbrachten Leistungen, gleichgültig, ob der Auftraggeber die Leistung annimmt oder nicht.

  1. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede

Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der

Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während

der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

  1. Aufbewahrungs- / Löschungspflichten

13.1. Wir sind nach Lieferung der Leistung, sofern keine darüber hinausgehende Verpflichtung unsererseits schriftlich übernommen worden ist, nicht zur Aufbewahrung bzw. Speicherung oder zur Vernichtung der AG-Inhalte verpflichtet. Eine Rücksendung der AG-Inhalte an den Auftraggeber erfolgt kostenpflichtig nur auf besondere schriftliche Aufforderung. In jedem Fall sind wir berechtigt, AG-Inhalte so lange zu behalten und zu speichern, wie dies für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere im Hinblick auf möglicherweise bestehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, oder zur Einhaltung gesetzlich zwingend angeordneter Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.

13.2. Die Beauftragung zur Aufbewahrung der Daten bzw. der erbrachten Leistung hat durch den Auftraggeber schriftlich binnen 4 Wochen ab Lieferung der Leistung zu erfolgen. Die Aufbewahrung erfolgt entgeltlich. Die höhe der Aufbewahrungskosten richtet sich nach der sensibilität der Daten und dem Aufbewahrungsaufwand, insbesondere den Kosten für die zur Verfügungstellung des Speicherplatzes und Wartung der Hardware.

  1. Urheber- / Nutzungsrecht

14.1. Uns bzw. unseren Lizenzgebern stehen alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Leistung nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

14.2. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

14.3. Alle Vor- bzw. Nebenleistungen von uns, insbesondere jener aus Präsentationen (zB Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwürfe in unserem Eigentum und können von uns jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.

14.4. Änderungen oder Bearbeitungen von unseren Leistungen, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung oder jeweiligen Lizenzgebers zulässig.

14.5. Für die Nutzung von unseren Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – unsere Zustimmung erforderlich. Dafür steht uns und dem Lizenzgeber ein gesondertes angemessenes Entgelt zu.

14.6. Der Auftraggeber haftet für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  1. Kennzeichnung und Eigenwerbung

15.1. Wir sind berechtigt die für den Auftraggeber durchgeführten Projekte und erbrachten Leistungen mit unseren Namen und Zeichen zu kennzeichnen und einen Copyrightvermerk anzubringen.

15.2. Weiters willigt der Auftraggeber ein, dass die durchgeführten Projekte und erbrachten Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung auf unserer Homepage, in unseren Geschäftsräumlichkeiten und bei Messen verwendet werden dürfen. Es bleibt uns frei, die gesamte Leistung oder Teile davon zu präsentieren. Weiters sind wir berechtigt den Auftraggeber als Referenz namentlich zu nennen.

15.3. Wünscht der Auftraggeber keine Verwendung der beauftragten Leistung als Eigenwerbung und/oder soll keine namentliche Nennung als Referenz erfolgen, so hat dies der Auftraggeber binnen 7 Tagen nach Lieferung der Leistung uns schriftlich bekannt zu geben.

15.4. Ist ein Veröffentlichung der beauftragten Leistung auf Grund der Geheimhaltung untunlich, so hat dies der Auftraggeber bei Angebotsanfrage, spätestens jedoch in seiner Leistungsbeschreibung uns schriftlich bekannt zu geben.

  1. Gewährleistung und Haftung

16.1. Wir gewährleisten, dass die von uns erbrachten Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind und im Sinne des § 922 ABGB die in der Leistungsbeschreibung samt Auftragsbestätigung vereinbarten und/oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Unsere Leistungen entsprechen zum Zeitpunkt der Abnahme den fortgeschrittenen Stand der Technik.

16.1.1. Nach Lieferung der vereinbarten Leistung hat der Auftraggeber bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungsrechte binnen 4 Wochen uns allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen.

16.1.2. Mängel sind Abweichungen der erbrachten Leistung von der dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung des Auftraggebers samt unserer Auftragsbestätigung. Des weiteren gilt unsere Leistung als mangelfrei erbracht, wenn das Funktionsziel, die Problemlösung bzw. der Beauftragungszweck erreicht wurde und geringfügige Abweichungen von der Leistungsbeschreibung nur nicht wesentliche Merkmale betreffen. Keinesfalls ist unsere Leistung mangelhaft, wenn die Erreichung der Zielvorgabe des Auftraggebers vor, während oder nach der Leistungserbringung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, unmöglich wurde.

16.1.3. Für unerhebliche Mängel und jene welche nur nicht wesentliche Merkmale betreffen wird keine Gewähr geleistet.

16.1.4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sobald der Auftraggeber eigenmächtig unsere erbrachte Leistung verändert, verfälscht oder in sonstiger Weise manipuliert oder unsachgemäß gebraucht.

16.1.5. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, so hat der Auftraggeber vorrangig die Verbesserung vor der Preisminderung oder Wandlung zu begehren. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber uns alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen und uns zumindest 2 Versuche zur Mängelbehebung zu gewähren hat.

16.1.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unternehmerische Auftraggeber 6 Monate ab vollständiger Lieferung der vereinbarten Leistung. Wurden an Teilen der Leistung Mängelbehebungen durchgeführt, so beginnt die Gewährleistungsfrist nur für diese Teile der Leistung neu zu laufen. Das Regressrecht gemäß § 933b Abs 1 ABGB wird auf ein Jahr beschränkt.

16.1.7. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

16.1.8. Dem unternehmerischen Auftraggeber kommt nicht das Recht zu, Zahlungen wegen einer erhobenen Mängelrüge zurückzubehalten.

16.1.9. Im Falle von Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen von mir finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Verjährungsfristen beginnen durch die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten nicht erneut.

16.2. Wir haften bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

16.2.1. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei zumindest grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer Angestellten ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

16.2.2. Sofern ich für die Vertragserfüllung notwendige Fremdleistungen in Auftrag gebe, sind die jeweiligen Subdienstleister keine Erfüllungsgehilfen von mir.

16.2.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers ohne Rücksicht darauf, ob es sich hierbei um mittelbare oder unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, den erhofften Ersparungen, dem entgangenen Gewinn handelt oder ob die Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzugs, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung erhoben werden.

16.2.4. Wir übernehmen keine Haftung für die Einhaltung urheberechtlicher, markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Schutzrechte oder sonstige Rechtswidrigkeiten von AG-Inhalten. Bei Inanspruchnahme von uns durch Dritte, hat der Auftraggeber uns vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ferner haften wir nicht für die Fehlerhaftigkeit von AG-Inhalten und hieraus entstandener bzw. entstehender Mängel der Leistung oder sonstiger Schäden des Auftraggebers oder Dritter.

16.2.5. Wir haften nicht für Inhalte, welche der Auftraggeber oder Dritte mit unseren Leistungen erstellt, herstellt, veröffentlicht oder in sonstiger Weise anderen zugänglich macht, gleichgültig ihrer Art und Ausgestaltung. Die Haftung für Schäden in Folge des unsachgemäßen bzw. unzweckmäßigen Gebrauchs ist ausgeschlossen.

16.2.6. Eine etwaige Haftung von uns nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, oder sonst aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt jedoch unberührt.

16.2.7. In allen anderen Fällen ist eine weitergehende Haftung von uns ohne Bedachtnahme auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

16.2.8. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

  1. Datenschutz

17.1. Wir und der Auftraggeber sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

17.2. Wir verarbeite zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) sind unter https://www.oakmont.at/datenschutz/ abrufbar.

17.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (zB Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass wir die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten dürfen.

  1. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl

19.1. Erfüllungsort ist 8046 Graz, Hauptsitz der oakmont GmbH. Sollten wir uns durch die Beauftragung verpflichtet haben eine Leistung mittels physischen Datenträger zu versenden, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber zu dem Zeitpunkt über, in dem das von ihm gewählte Beförderungsunternehmen den physischen Datenträger übernommen hat.

19.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen mir und dem unternehmerischen Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für 8046 Graz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

19.3. Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.4. Sofern nichts Gegenteiliges einzelvertraglich vereinbart wurde, ist die Vertragssprache Deutsch.

  1. Schlussbestimmungen

Die Vertragspartner sind verpflichtet, jegliche Änderung der Zustelladresse bekanntzugeben. Jede rechtsverbindliche Erklärung hat schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Eine Erklärung, welche an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Zustelladresse des jeweils anderen Vertragspartner übermittelt wurde, gilt ihm als zugegangen.